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My home is my castle – was für das eigene Zuhause gilt, findet am Grundstückszaun seine Grenzen. In Deutschland wird je nach Bundesland geregelt, wie nah an der eigenen Grundstücksgrenze gebaut werden darf – schließlich möchte niemand einen meterhohen Gartenzaun direkt vors Fenster gesetzt bekommen. Worauf es bei der Grenzbebauung auf dem eigenen Grundstück ankommt, haben wir hier für Sie zusammengetragen.
Welche Regelungen zur Grenzbebauung gelten?
Mit den Vorschriften zur Grenzbebauung sollen Privatsphäre, Brandschutz, Wohnqualität und ausreichender Lichteinfall in der Nachbarschaft geregelt werden. Der sensible Bereich zwischen Grundstücksgrenze und Gebäude wird dabei als Abstandsfläche bezeichnet: Hier darf nur gebaut werden, wenn eine gesetzeskonforme Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Abstandsflächen beziehen sich immer auf die gesamte Breite einer Gebäudeseite. Sie werden je nach Bundesland entsprechend einer ähnlichen Formel berechnet: Die Höhe des Gebäudes wird mit einem Wert multipliziert, der üblicherweise zwischen 0,2 und 1 liegt. Bei einer Dachneigung von weniger als 70 % wird nur ein Drittel der Gesamthöhe des Hauses berücksichtigt.
Grundsätzlich gilt: Unabhängig von der individuellen Abstandsflächenberechung greift immer ein bestimmter Mindestabstand – er liegt je nach Bundesland zwischen 2,5 und 3 Metern. Balkone mit einer Tiefe von weniger als 1,5 Metern sowie Wärmedämmungsverbundsysteme von weniger als 25 Zentimetern Tiefe werden nicht mit einbezogen.
Der Bebauungsplan definiert außerdem ein sogenanntes Baufenster – also die insgesamt bebaubare Fläche des Grundstücks. Ist beispielsweise eine geschlossene Bebauung vorgesehen, so müssen die Gebäude jeweils Mauer an Mauer direkt an der Grenze errichtet werden. Damit sollen begrenzte Bauflächen optimal genutzt werden – beispielsweise mithilfe einer Reihenhausbebauung im Innenstadtbereich.
Kann man trotzdem innerhalb der Abstandsflächen bauen?
Wer innerhalb der Abstandsflächen bauen möchte, benötigt vor Baubeginn eine entsprechende Genehmigung der Baubehörde sowie die offizielle Zustimmung der betroffenen Nachbarn. Die entsprechende Einverständniserklärung wird im Grundbuch festgehalten. Grundsätzlich gilt außerdem: Sie dürfen in gleichem Maße an Ihrer eigenen Grenze arbeiten, wie Ihr Nachbar es an seiner Seite der Grenze getan hat.
Darüber hinaus gelten noch einige weitere reguläre Ausnahmen – so wird eine Garage oder ein Gartenhäuschen von maximal 3 Metern Breite und 9 Metern Länge innerhalb der Abstandsfläche üblicherweise geduldet. Genauere Informationen liefert die Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes. Und auch wenn es nicht nötig sein sollte: Informieren Sie in jedem Fall Ihre Nachbarn über Ihr Vorhaben und vermeiden Sie damit Nachbarschaftsstreitigkeiten – denn die sind mindestens genauso unschön, wie ein meterhoher Gartenzaun vor dem Fenster.
Sie haben noch weitere Fragen zu Ihrem Bauvorhaben? Kommen Sie gerne auf uns zu!