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In diesem Herbst kennt die Nachrichtenlandschaft nur wenige Themen, die so prominent sind wie die Energiekrise. Viele Menschen machen sich Sorgen, ob sie die Heizkosten bewältigen können – und sparen, wo sie nur können. Frieren will dennoch niemand, wenn es sich denn vermeiden lässt – und so stellt sich die Frage: Ab wann muss die Vermieterin oder der Vermieter eigentlich die Heizung einschalten?
Was der Gesetzgeber sagt
Für einige sicherlich überraschend, hält sich der Gesetzgeber in dieser Frage zurück. Sprich: Eine „Heizpflicht“ gibt es in Deutschland nicht – und in welcher Periode eine Heizung zum Betrieb bereit sein muss, ist im Gesetzestext nicht eineindeutig geregelt. Dennoch gab es im Verlauf der Jahre einige Gerichtsurteile, die sich mit dieser Frage beschäftigt und damit Tatsachen geschaffen haben.
Ab wann Vermieterin oder Vermieter heizen müssen
Infolge entsprechender Gerichtsentscheidungen herrscht Einigkeit darüber, dass die Zeit von Anfang Oktober bis Ende April als Heizsaison gilt. Das heißt, in diesem Zeitraum müssen die Heizungen funktionsfähig sein – und Mietwohnungen eine Temperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreichen können.
Extreme Wetterumschwünge, beispielsweise verursacht durch den menschengemachte Klimawandel, lassen allerdings auch Kältephasen außerhalb der Heizperiode entstehenden. Gerichtlich bestätigt sind hier zwei Dinge: VermieterInnen müssen gewährleisten, dass die Temperatur in ihren Wohnungen nicht unter 18 Grad fällt – das gilt auch außerhalb der Heizsaison. Allerdings muss die Heizung außerhalb der Periode von Oktober bis April nicht reaktiviert werden, wenn es nur einen kalten Tag gibt. Sagt der Wetterbericht aber eine Reihe von kalten Tagen voraus, muss die Heizung den MieterInnen zur Verfügung stehen.
Innerhalb der Heizperiode muss die Heizung zwischen 06.00 Uhr morgens und 23.00 Uhr abends betriebsbereit sein. Während der Nacht kann sie mit geminderter Leistung betrieben werden. Jedoch darf auch dann eine Raumtemperatur von 18 Grad Celsius nicht unterschritten werden. Erwarten Meteorologen eisige Nächte, so muss die Heizung auch nachts ohne Leistungsdrosselung bereitstehen.
Im Extremfall – beispielsweise bei einem totalen Ausfall der Heizung – können MieterInnen bis zu 75 Prozent Mietminderung geltend machen. Eine Heizung, die nicht mindestens 20 Grad während der Tagesheizperiode erreicht, kann mit einer Mietminderung von ca. 20 Prozent quittiert werden. Achtung: Dies gilt nur, wenn VermieterInnen zuvor über den Ausfall informiert worden sind und die Chance erhielten, entsprechend zu reagieren.
Tipp: Eine moderate Raumtemperatur ist nicht nur wichtig fürs Wohlbefinden – sie verhindert auch Schimmel- und Pilzbildungen. Eine zu kühle Wohnung begünstig dagegen Schimmelentwicklung. Ebenso ist regelmäßiges Lüften wichtig für Ihre Gesundheit und die Bausubstanz. Werden beide Aspekte missachtet, kann Ihnen im Extremfall als MieterIn gekündigt werden – wegen der Verursachung von Schäden am Mietobjekt.