Inhaltsverzeichnis
Als Vermieter haben Sie die Möglichkeit einige der entstehenden Nebenkosten auf Ihre Mieter umzulegen. Um welche umlagefähigen Nebenkosten es sich beispielsweise handeln könnte, können Sie in den folgenden Absätzen nachlesen.
Die Grundsteuer
Als erster umlagefähiger Punkt ist die Grundsteuer zu nennen. Da die Grundsteuer zu den laufenden, öffentlichen Lasten des Grundstücks gehört dürfen Sie die entstehenden Kosten auf den Mieter umlegen.
Kosten für die Straßenreinigung
Des Weiteren dürfen Sie die Nebenkosten, die für die Straßenreinigung und für die Müllabfuhr anfallen auf Ihren Mieter bzw. Ihre Mieter umlegen.
Gebäude- und Gartenreinigung
Kosten, die für die Gebäude- bzw. Gartenreinigung anfallen, dürfen Vermieter ebenfalls auf die Mieter umlegen. Dazu zählt beispielsweise der Gärtner, der einmal im Monat den Rasen schneidet und sich regelmäßig um die Hecken rund um die Immobilie kümmert. Sollte ein Hausmeisterservice angestellt sein, der sich um die Reinigung des Treppenhauses oder des Kellers kümmert, darf der Vermieter auch diese anfallenden Kosten auf die Mieter umlegen.
Heiz- und Warmwasserkosten
In jedem Haushalt entstehen Kosten für die Heizung und Warmwasser. Diese Nebenkosten dürfen selbstverständlich auf die Mieter umgelegt werden, denn diese verbrauchen das Wasser beispielsweise für das Duschen, die Spülmaschine oder die Toilette.
Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser
Die beiden Kostenarten Schmutz- und Niederschlagswasser sind vor allem unter dem Begriff Abwassergebühr bekannt. Häufig ist es jedoch so, dass die anfallenden Gebühren des Abwassers zum einen in das Schmutz- und zum anderen in das Niederschlagswasser aufgesplittet werden. Beide Kostenarten dürfen auf Ihre Mieter umgelegt werden.
Versicherungen
Die gängigen Versicherungen wie die Sach- und die Haftpflichtversicherung dürfen Sie als Vermieter zusätzlich auf Ihre Mieter umlegen. Hierzu zählen auch die Gebäudeversicherung sowie eine Glasversicherung.
Beleuchtung und Aufzug
Außerdem fallen fast immer Nebenkosten für die Außenbeleuchtung, die Beleuchtung des Kellers oder des Treppenhauses der vermieteten Immobilie an. Falls Sie Ihren Mietern den Luxus eines Aufzugs bieten, dürfen auch die hier entstehenden Kosten auf die Mieter umgelegt werden.
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