Inhaltsverzeichnis
- Was regelt das Gebäudeenergiegesetz?
- Anforderung des GEG 2024 für Neubauten
- Modernisierung von Bestandsgebäuden
- Welche Heizung darf im Heizungstausch eingebaut werden?
- Gebäudeenergiegesetz und Energieausweis: Was ist zu beachten?
- Kurz und kompakt: FAQ zum Gebäudeenergiegesetz 2024
- Was steht im neuen Gebäudeenergiegesetz?
- Für wen gilt das Gebäudeenergiegesetz?
- Seit wann ist das Gebäudeenergiegesetz in Kraft?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt es seit dem 01. November 2020. Es wurde eingeführt, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern und die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor zu reduzieren. Das GEG legt Anforderungen an den energetischen Standard von Neubauten und Bestandsgebäuden fest, fördert die Nutzung erneuerbarer Energien wie Solarthermie, Photovoltaik und Wärmepumpen und schreibt vor, dass Gebäude über einen Energieausweis energetisch bewertet und gekennzeichnet werden müssen, um Transparenz über ihren Energieverbrauch zu schaffen.
Zum 01. Januar 2024 trat eine Novelle in Kraft, die Vorgaben zum Heizungseinbau und Heizungstausch festlegt. Das GEG ist seither auch als "Heizungsgesetz" bekannt.
Was regelt das Gebäudeenergiegesetz?
Das GEG vereint und ersetzt Regelungen und Gesetze, die zuvor separat existierten, wie die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und verfolgt den Anspruch,
- den Energieverbrauch durch Wärmedämmung zu reduzieren,
- den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern und damit
- einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, um die gesetzlich gesetzten Klimaschutzziele zu erreichen.
Durch das GEG werden unter anderem energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude, Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Regelungen zur energetischen Sanierung von Gebäuden festgelegt.
Anforderung des GEG 2024 für Neubauten
Um den Energieverbrauch signifikant zu reduzieren und den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung anzukurbeln, definiert das GEG höhere Neubaustandards für den maximal zulässigen Energiebedarf. Dies beinhaltet beispielsweise niedrigere Werte für den maximalen Jahres-Primärenergiebedarf sowie die maximal zulässigen Treibhausgasemissionen.
Ein Beispiel: Erdgas hat im Vergleich zu anderen fossilen Brennstoffen wie Kohle oder Öl einen niedrigeren Primärenergiefaktor. Es ist effizienter und produziert weniger CO2-Emissionen pro Einheit erzeugter Energie. Heizöl hat einen höheren Primärenergiefaktor im Vergleich zu Erdgas, da mehr Primärenergie benötigt wird, um Heizöl zu gewinnen, zu transportieren und zu verbrennen.
Nach GEG gilt das Effizienzhaus 55 als Referenzgebäude und damit als Vergleichsmaßstab und Orientierung für den energetischen Standard:
- Der Primärenergiebedarf im Jahr darf bei Heizung, Lüftung, Warmwasserbereitung und Kälteerzeugung 55 % des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
- Der Wärmeverlust darf beim Neubau maximal das 1,0-fache des Referenzgebäudes betragen.
- Um den Wärmeverlust durch die Gebäudehülle zu minimieren, spielt die Dämmung von Wänden, Dächern, Fenstern und Türen eine entscheidende Rolle.
- Für ein gesundes Raumklima und gegen Schimmelbildung werden effiziente Lüftungssysteme vorgeschrieben.
- Neubauten in Neubaugebieten müssen 65 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energiequellen decken. Dies kann durch den Einsatz von Solaranlagen, Wärmepumpen oder anderen erneuerbaren Energietechnologien erreicht werden.
- Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten ist das GEG an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt.
Ist die kommunale Wärmeplanung noch nicht abgeschlossen, gelten folgende Übergangsfristen, bis der Anteil an erneuerbarer Energie zur Wärmeerzeugung ab 2045 bei 100 % liegt:
- ab 2029: mindestens 15 %
- ab 2035: mindestens 30 %
- ab 2040: mindestens 60 %
Liegt der kommunale Wärmeplan zum Zeitpunkt des Austausches vor, muss der Bioanteil der Energie gesetzlich bei 65 % liegen. Das kann auch durch eine Erweiterung der Gas- und Ölheizung umgesetzt werden, etwa durch eine Wärmepumpe.
Modernisierung von Bestandsgebäuden
Die Anforderungen des GEG an Bestandsbauten fallen niedriger aus als für Neubauten, sind aber ebenfalls darauf ausgelegt, gesetzliche Mindeststandards zu setzen, damit bei einer Sanierung oder Renovierung keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität führen. Zu den energetischen Sanierungsmaßnahmen, die als Austausch- und Nachrüstpflicht im GEG festgesetzt sind, gehören die Nachrüstung veralteter Heizungsanlagen oder die Verbesserung der Wärmedämmung.
- Heizungen, die über keinen Brennwert- oder Temperaturkessel verfügen, müssen ausgetauscht werden. Da solche Heizungen in Bestandsgebäuden aber nur selten anzutreffen sind, betrifft diese Anforderung nur wenige Eigentümerinnen und Eigentümer.
- In unbeheizten Räumen müssen Heizungsrohre und Wasserrohre gedämmt werden.
- Eine Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken, auch für nicht begehbare Räume wie Spitzböden oder nicht ausgebaute Bereiche. Alternativ dazu kann das darüber liegende Dach auch den Mindestanforderungen entsprechend gedämmt sein.
Von Austausch- und Nachrüstpflichten sind Eigentümerinnen und Eigentümer befreit, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus mindestens seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen.
Möchten Sie freiwillige Modernisierungsmaßnahmen an Ihrem Bestandsgebäude vornehmen, wie etwa Fenster austauschen oder den Putz einer Fassade erneuern, müssen Sie sich am U-Wert – dem sogenannten Wärmedurchgangskoeffizienten – orientieren. Der U-Wert ist eine Kennzahl, die angibt, wie gut ein Bauteil wie eine Wand, ein Fenster oder eine Tür Wärme leitet. Ein niedriger U-Wert bedeutet, dass das Bauteil gut isoliert ist und weniger Wärme verloren geht.
U-Wert Tabelle
Bauteile | geforderter U-Wert | Orientierungswerte für mögliche Maßnahmen |
Außenwand | 0,24 | Dämmung mit 12 bis 16 cm |
Fenster | 1,30 | Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung |
Dachflächenfenster | 1,40 | Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung |
Verglasungen | 1,10 | Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung |
Dachschrägen, Steildächer | 0,24 | Dämmung mit 14 bis 18 cm |
Oberste Geschossdecken | 0,24 | Dämmung mit 14 bis 18 cm |
Flachdächer | 0,20 | Dämmung mit 16 bis 20 cm |
Wände und Decken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte | 0,30 | Dämmung mit 10 bis 14 cm |
Decken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte | 0,50 | Dämmung mit 4 bis 5 cm |
Decken, die nach unten an Außenluft grenzen | 0,24 | Dämmung mit 14 bis 18 cm |
Welche Heizung darf im Heizungstausch eingebaut werden?
Eine Pflicht zum Heizungstausch schreibt das GEG bei Bestandsgebäuden nicht vor. Auch defekte Anlagen dürfen repariert und müssen nicht ersetzt werden. Möchten Sie in Ihrem Bestandsgebäude die Heizung austauschen, etwa weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre in Betrieb ist, greifen die seit Januar 2024 geltenden Vorgaben des GEG zu Öl- und Gasheizungen.
Diese Technologien können nach dem neuen Heizungsgesetz zur Erzeugung von erneuerbarer Energie genutzt werden:
- Solarthermische Anlagen
- Photovoltaikstrom
- Windkraft
- Stromdirektheizungen
- Hybridheizungen (die Gas und Ölkessel kombinieren)
- Wärmepumpen (unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. Nutzung von Umweltwärme)
- Abwärme aus dem Fernwärmenetz
- Geothermische Anlagen (zur Nutzung von Erdwärme)
- Biomasseheizung (grüner oder blauer Wasserstoff, Holzpellets oder Biogas)
Gebäudeenergiegesetz und Energieausweis: Was ist zu beachten?
Das Gebäudeenergiegesetz verpflichtet Eigentümer, Vermieter und Immobilienmakler zur Vorlage eines Energieausweises vor dem Immobilienverkauf oder der Vermietung. Der Energieausweis gibt Auskunft über den energetischen Zustand des Gebäudes und zeigt auf, wie effizient es im Hinblick auf den Energieverbrauch ist. Er enthält Informationen über den Energiebedarf und den CO2-Ausstoß des Gebäudes sowie Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Der Energieausweis ist in zwei Varianten erhältlich: dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis.
Kurz und kompakt: FAQ zum Gebäudeenergiegesetz 2024
Was steht im neuen Gebäudeenergiegesetz?
Das neue Gebäudeenergiegesetz beinhaltet Vorschriften zur Energieeffizienz von Gebäuden, einschließlich Anforderungen an Neubauten und Sanierungen, Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Regelungen für den Energieausweis.
- Seit 2024 muss in jedem Neubau (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) ein Umstieg auf erneuerbare Energie erfolgen, d. h. es wird eine Heizung eingebaut, die zu 65 % mit erneuerbarer Energie betrieben wird.
- Funktionierende Öl- und Gasheizungen in Bestandsgebäuden dürfen weiter betrieben werden. Dies gilt auch für Heizungen, die kaputt gehen, aber noch repariert werden können.
- Vermieter können die Kosten für die neue Heizungsanlage über eine Mieterhöhung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, zu deren Schutz ist diese jedoch gedeckelt: So darf die monatliche Kaltmiete pro Quadratmeter und Monat nicht mehr als 50 Cent steigen.
- Vor jedem Immobilienverkauf oder bei einer Vermietung stehen Verkäufer und Vermieter in der Pflicht, Interessentinnen und Interessenten den Energieausweis spätestens zum Besichtigungstermin vorzulegen.
Für wen gilt das Gebäudeenergiegesetz?
Das GEG gilt für die meisten Gebäude in Deutschland, unabhängig davon, ob es sich um Wohngebäude, Nichtwohngebäude (gewerbliche Immobilien) oder öffentliche Einrichtungen handelt. Es betrifft sowohl Neubauten als auch Bestandsgebäude.
Jedoch gibt es einige Ausnahmen: Das GEG gilt nicht für Gebäude,
- die ausschließlich für religiöse Zwecke genutzt werden,
- mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern,
- die aufgrund Ihrer speziellen Nutzung einen sehr hohen Energieverbrauch aufweisen,
- die denkmalgeschützt sind und bei denen die Einhaltung der energetischen Anforderungen denkmalrechtliche Vorschriften beeinträchtigen würde, und
- die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden, beispielsweise Ferienhäuser.
Seit wann ist das Gebäudeenergiegesetz in Kraft?
Das Gebäudeenergiegesetz trat ursprünglich am 1. November 2020 in Kraft. Eine Novelle des Gesetzes erfolgte im Jahr 2024. Das aktualisierte GEG 2024 führt weitere Maßnahmen zum Umstieg auf erneuerbare Energien und für eine Verbesserung der Energieeffizienz von Bestandsgebäuden ein. Es setzt strengere Anforderungen an Neubaustandards und Sanierungen im Hinblick auf die Klimaschutzziele 2045.
Planen Sie ein Bauvorhaben, müssen Sie bereits in der Planungsphase Effizienzmaßnahmen wie eine optimierte Gebäudeausrichtung, die Nutzung passiver Solarenergie oder die Verwendung energieeffizienter Haustechnik berücksichtigen. Wir begleiten und unterstützen Sie gerne bei Ihrem Neubauprojekt!