Grundbucheintrag: Was Sie wissen müssen

Sie möchten eine Immobilie kaufen oder verkaufen? Dann ist ein Grundbucheintrag beim Grundbuchamt unvermeidlich. Dort wird die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer eingetragen und die Einsicht in den Grundbuchauszug liefert Käufern einer Immobilie wichtige Informationen über das Objekt und dessen Verkäuferin oder Verkäufer. Wir erklären Ihnen, was Sie bei der Eintragung ins Grundbuch beachten müssen, wie viel Zeit diese in Anspruch nimmt und welche Kosten auf Sie zukommen.

Grundbucheintrag – so sieht er aus

Ein Grundbucheintrag ist eine Eintragung im öffentlichen Register, dem Grundbuch, das Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und Immobilien dokumentiert. Zuständig für die Eintragung ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Um die rechtlichen Angelegenheiten kümmert sich eine Notarin oder ein Notar. Diese Angaben finden sich im Grundbuch:

  • die aktuelle Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Immobilie
  • eventuelle Dienstbarkeiten
  • die Lage und Größe des Grundstücks,
  • die Flurstücksnummer sowie
  • Grundschulden oder Hypotheken, die zur Absicherung von Bankdarlehen dienen können.

Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung regelt, welche Abschnitte das Grundbuch umfassen muss. Das Grundbuch besteht aus einzelnen Grundbuchblättern, die wiederum verschiedene Bestandteile haben – die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen, die
grundlegende Informationen enthalten:

  • Die Aufschrift weist das Grundbuchamt aus, das für Ihr Flurstück zuständig ist. Es zeigt außerdem die Grundbuchblattnummer und das Erstellungsdatum des Auszugs.
  • Im Bestandsverzeichnis ist die gestattete Art der Bewirtschaftung und der Aufbau der Flurstücke aufgeführt.
  • Abteilung I enthält die Eigentümerin oder den Eigentümer des Grundstücks sowie weitere grundlegende Daten zur Immobilie wie das Flurstück und die Größe des Grundstücks,
  • Abteilung II führt alle Belastungen und Beschränkungen auf wie ein Sanierungsvermerk, ein Wohnrecht, ein Erbbaurecht oder ein Nacherbenvermerk und
  • Abteilung III umfasst Informationen zu Grundpfandrechten wie Rentenschulden, Grundschulden und Hypotheken.

Grundbucheintragung – so gehen Sie vor

Die Grundbucheintragung ist der letzte Schritt im Ablauf eines Hauskaufes. Mit dieser Vorgehensweise schließen Sie den Eigentümerwechsel einer Immobilie rechtskräftig ab:

  • Als Käuferin und Käufer beauftragen Sie nach der Vertragsunterzeichnung eine Notarin oder einen Notar, eine Auflassungsvormerkung für das Grundstück aufzusetzen. Dabei handelt es sich um eine Art rechtskräftige Reservierung, die verhindert, dass die Verkäuferin oder der Verkäufer abspringt oder sich für einen anderen Kaufinteressenten entscheidet.
  • Auf die Vormerkung folgt die Zahlungsaufforderung an Sie als Käuferin und Käufer. Haben Sie alle Rechnungen, also die Grunderwerbsteuer und den Kaufpreis der Immobilie, beglichen, stellt Ihnen das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Damit können Sie ausweisen, dass keine steuerlichen Bedenken gegen den Immobilienkauf bestehen.
  • Mit dieser Bescheinigung erfolgt die Löschung der Vormerkung und gleichzeitig werden Sie als neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.

Was kostet ein Grundbucheintrag?

Beim Eintrag ins Grundbuch fallen verschiedene Kosten an. Es kommen Notarkosten und die Kosten für die Auflassungsvormerkung auf Sie zu. Auch die Umschreibung im Grundbuch auf Sie als neue Eigentümerin oder Eigentümer ist mit Gebühren verbunden. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und ist abhängig vom Kaufpreis der Immobilie. In der Regel können Sie von 1,5 % des Immobilienkaufpreises für den Grundbucheintrag ausgehen. Beträgt die Kaufsumme z. B. 200.000 €, können Sie mit 3.000 € für die Grundbucheintragung rechnen.

Wie lange dauert ein Grundbucheintrag?

Von der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags der Immobilie über die Auflassungsvormerkung bis zur Umschreibung des Eigentümers kann es mehrere Wochen bis Monate dauern. Die Dauer hängt auch damit zusammen, wie schnell der Kaufpreis beglichen wird. Ist die Umschreibung ins Grundbuch nach Zahlungseingang erfolgt, prüft die Notarin oder der Notar, ob alle Angaben richtig sind und schickt anschließend den Grundbuchauszug an die beiden Parteien.

Grundbucheintrag löschen oder ändern

In diesen Fällen sind Änderungen oder Löschungen von Grundbucheinträgen möglich:

  • Erbschaft: Möchten Sie einen Grundbucheintrag ändern, müssen Sie eine Notarin oder einen Notar beauftragen. um den Erbschein zu beglaubigen. Anschließend erfolgt die geänderte Grundbucheintragung, die sich über mehrere Wochen hinziehen kann. Auch hier fallen Gebühren von ca. 1,5 % des Immobilienpreises an.
  • Namensänderung: Soll der Grundbucheintrag aufgrund einer Namensänderung (z. B. durch eine Heirat) geändert werden, müssen Sie dem Grundbuchamt eine Bescheinigung vom Standesamt oder einen beglaubigten Auszug aus dem Familienbuch übermitteln. Dieser Antrag zur Änderung kann von Ihnen selbst ohne Notar gestellt werden und ist gebührenfrei. Den Ehepartner oder die Ehepartnerin können Sie ebenfalls ins Grundbuch eintragen lassen, andernfalls bleiben Sie alleiniger Eigentümer oder alleinige Eigentümerin.
  • Tilgung einer Grundschuld oder einer Reallast: Die Löschung eines Grundbucheintrags wie einer Grundschuld ist nur durch die Gläubigerin oder den Gläubiger, also den Kreditgebenden, möglich. Dabei muss dieser die Tilgung oder Umschuldung des Darlehens durch eine Löschungsbewilligung bescheinigen. Dies geschieht üblicherweise automatisch. Der Gebührensatz beträgt etwa 0,2 bis 0,4 % der Grundschuldsumme.
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